Informationen für Senioren

Betreu­ungs­ver­fügung

Warum braucht man eine Betreuungsverfügung?

Jeder kann in die Situation kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Das kann zum Beispiel passieren, wenn man nach einem Unfall oder Schlag­anfall ins Koma fällt. Es müssen aber trotzdem wichtige Entschei­dungen getroffen werden, zum Beispiel ob man einer Operation zustimmt oder ob man in ein Pflegeheim ziehen soll.

Wenn Sie diese Entschei­dungen nicht mehr selbst treffen können, muss dies eine andere Person für Sie tun. Jetzt wäre das Betreu­ungs­ge­richt einzu­schalten und das sucht dann einen recht­lichen Betreuer. Der Betreuer entscheidet dann für Sie. Haben Sie eine Betreu­ungs­ver­fügung, versucht das Gericht Ihre schriftlich festge­hal­tenen Wünsche und Vorstel­lungen zu beachten. Sie schreiben in die Betreu­ungs­ver­fügung was passieren soll, wenn Sie nicht selbst entscheiden können.

Die Betreu­ungs­ver­fügung ist also eine Art Absicherung, falls man einmal eine recht­liche Betreuung braucht. Ihr großer Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkung entfaltet, wenn es tatsächlich erfor­derlich wird.

In die Betreu­ungs­ver­fügung können Sie schreiben, wie Sie betreut werden möchten. Zum Beispiel wer Ihr Betreuer sein soll – oder wer auf keinen Fall. Wo und wie Sie wohnen wollen. Ob Sie bestimmte medizi­nische Eingriffe nicht wollen, wie zum Beispiel das Legen einer Magen­sonde. Sie können auch bestimmen, dass der Betreuer Ihren Verwandten zu Weihnachten Geschenke schicken soll. Der Betreuer kauft dann die Geschenke von Ihrem Geld.

Wichtig ist, dass Sie Ihre Wünsche so genau wie möglich aufschreiben. Der Betreuer muss sich dann daran halten, wenn es geht. Das Betreu­ungs­ge­richt kontrol­liert die Betreu­ungs­ver­fügung und den Betreuer. Haben Sie zum Beispiel in die Betreu­ungs­ver­fügung geschrieben, dass Ihr Nachbar auf keinen Fall Betreuer für Sie werden soll, muss das Gericht diesen Wunsch beachten. Außerdem können Sie die Betreu­ungs­ver­fügung auch dann noch aufschreiben, wenn Sie nicht mehr voll geschäfts­fähig sind. Dies ist der große Vorteil gegenüber der Vorsor­ge­voll­macht, wo dies nicht mehr möglich ist.

Wann kann die in der Betreu­ungs­ver­fügung genannte Person mit der Betreuung beginnen?

Erst dann, wenn das Betreu­ungs­ge­richt dies entschieden hat. Denn nur das Betreu­ungs­ge­richt bestimmt, wer Betreuer werden soll.

Die Wohn- und Pflege­be­ratung der Stadt Ratingen berät sie selbst­ver­ständlich auch zum Erstellen einer Betreu­ungs­ver­fügung – völlig unabhängig und unein­ge­schränkt neutral.

Info-Broschüre

Broschüre »Betreu­ungs­recht« beim Bundes­mi­nis­terium für Justiz und für Verbraucherschutz

Betreuungsverfügung