Vorsorge
Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden Menschen in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Um in solchen Fällen einen Vertreter zu haben, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht und der gesetzlichen Betreuung geschaffen.
Sie werden immer dann erforderlich, wenn ein bis dahin voll entscheidungsfähiger Mensch so schwer erkrankt, körperlich, geistig oder physisch, sodass er keine Entscheidungen mehr treffen oder die Tragweite seiner Entscheidungen nicht mehr erkennen kann. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.