Informationen für Senioren

Heimun­ter­bringung

Wenn die notwendige Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, bleibt nur der Weg in ein Pflegeheim. Dort wird eine umfas­sende Betreuung gewährleistet.

Grund­sätzlich kann jeder ältere Mensch in ein Pflegeheim ziehen. Doch nur wer die Voraus­set­zungen für Pflege­be­dürf­tigkeit erfüllt, hat einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflege­ver­si­cherung oder anderer öffent­licher Leistungen.

Die Feststellung der Pflege­be­dürf­tigkeit erfolgt durch den Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­ver­si­cherung. Die Pflege­ver­si­cherung übernimmt die Kosten für die pflege­be­dingten Aufwen­dungen, die Unter­kunfts- und Verpfle­gungs­kosten muss der Bewohner selbst zahlen.

Alten- und Pflegeheime

Heimkostenübernahme

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen nicht aus, können Sie beim Sozialamt Sozial­hilfe zur Kosten­über­nahme für die Heimun­ter­bringung beantragen.

Die Zustän­digkeit über die Gewährung einer Kosten­über­nahme bei Heimun­ter­bringung liegt zwar beim Kreis Mettmann – aber wenden Sie sich trotzdem zuerst an Ihr städti­sches Sozialamt.

Heimaufsicht

Nicht immer sind die Bezie­hungen zwischen dem pflege­dürf­tigen Menschen, seinen Angehö­rigen und dem Heimper­sonal konfliktfrei. Wenn Sie nach eigenen Versuchen eine Klärung herbei­zu­führen der Meinung sind, dass Beschwerden nichts fruchten, haben Sie die Möglichkeit sich bei der Heimauf­sicht, dem Medizi­ni­schen Dienst der Kranken­ver­si­cherung oder der Pflege­kasse zu beschweren. Das betrifft die Sozial­sta­tionen ebenso wie die Heime.

Die Heimauf­sicht ist zuständig für die Durch­führung des Heimge­setzes und seiner Verord­nungen für:

  • Alten- und Pflegeheime,
  • Behin­der­ten­heime und Außenwohngruppen,
  • Einrich­tungen der Kurzzeit‑, Tages- und Nachtpflege,
  • Hospize.

Zweck des Heimge­setzes ist es,

  • die Würde, die Inter­essen und Bedürf­nisse der Bewohner von Heimen vor Beein­träch­tigung zu schützen,
  • die Selbst­stän­digkeit und Selbst­ver­ant­wortung der Bewohner zu wahren und zu fördern,
  • die Einhaltung der Pflichten der Heimträger gegenüber den Bewohnern zu sichern,
  • die entspre­chende Qualität des Wohnens zu sichern,
  • die Beratung in allen Heiman­ge­le­gen­heiten zu fördern.

Grund­le­gende Aufgaben der Heimauf­sicht sind Überwa­chung der Heime durch anlass­be­zogene und wieder­keh­rende Begehungen und Überprü­fungen. Sie soll in allen Heiman­ge­le­gen­heiten beraten und Ansprech­partner sein sowie Beschwerden betreuen und begleiten.