Wohngeld
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkoste und wird nur auf Antrag geleistet. Damit soll einkommensschwachen Haushalten, die keine Transferleistungen wie Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, geholfen werden.
Wohngeldberechtigt sind:
- Mieter oder Untermieter von Wohnraum
- Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung
- Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
- Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes
- Eigentümer, die Wohnraum im eigenen (Mehrfamilien-) Haus bewohnen
Die Zuschussbedürftigkeit bestimmt sich vor allem nach dem anrechenbaren Gesamteinkommen: Die absolute Einkommensgrenze liegt seit dem 1. Januar 2016 bei monatlich:
- für einen Alleinstehenden bei 1.010 €,
- für einen Vier-Personen-Haushalt bei 2.166 €.
Hierzu zählen die steuerpflichtigen »positiven Einkünfte« aller zum Haushalt rechnenden Personen.
Von diesen Einkünften sind diverse Posten abzuziehen, während andere angerechnet werden können – abhängig vom Einzelfall. (Zum Beispiel hängt das davon ab, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden.)
Außerdem gibt es Freibeträge für besondere Personengruppen (zum Beispiel für schwerbehinderte Menschen – unter bestimmten Voraussetzungen – mit einem Freibetrag von 1.500 € jährlich).